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CourseworkFreie Universitaet Berlin
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Study and examinations under the October 2025 framework; KI.Assist terms V1.0 dated 7 October 2025 apply to that chatbot only.
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Eckpunkte zum Umgang mit KI-basierten Systemen und Tools in Studium und Lehre
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Insbesondere ist der Upload urheberrechtlich geschützter (z. B. Fachartikel, Lehrbücher) oder personenbezogener Inhalte (z. B. Namen, E-Mail-Adressen, Matrikelnummer, Prüfungsdaten) in KI-Systeme untersagt. Die Nutzung von KI.Assist@FU ist ausschließlich zu universitären Zwecken erlaubt. Sofern KI-basierte Tools nicht ausdrücklich für die Prüfungen zugelassen sind und die Studierenden die Benutzung der KI-basierten Tools nicht angeben, täuschen Studierende durch den Einsatz von KI-basierten Tools während Prüfungen über die Eigenständigkeit ihrer Leistung. Selbst wenn die Studierenden die Benutzung der KI-basierten Tools ausdrücklich angeben, obwohl diese KI-basierten Tools nicht zugelassen sind, handelt es sich gleichwohl um die Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 Var. 2 RSPO, die wie ein Täuschungsversuch in der Rechtsfolge behandelt wird. Ob es überhaupt möglich ist, dass KI-basierte Tools als Hilfsmittel in Prüfungen zugelassen werden, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss nach gründlicher Abwägung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 RSPO. Dass bzw. welche KI-basierten Tools tatsächlich in einer bestimmten Prüfung zugelassen sind, wird jeweils durch den*die Lehrende*n, der*die die Prüfung abnimmt, entschieden und den Studierenden gegenüber transparent gemacht. Als zugelassenes Hilfsmittel muss die Verwendung entsprechend gekennzeichnet und dokumentiert werden (s. u.). Sofern KI-basierte Tools für die Prüfung zugelassen sind, aber ohne entsprechende Kennzeichnung eingesetzt werden, handelt es sich um eine Täuschung über die Eigenständigkeit gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 Var. 1 RSPO.
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Insbesondere ist der Upload urheberrechtlich geschützter (z. B. Fachartikel, Lehrbücher) oder personenbezogener Inhalte (z. B. Namen, E-Mail-Adressen, Matrikelnummer, Prüfungsdaten) in KI-Systeme untersagt. Die Nutzung von KI.Assist@FU ist ausschließlich zu universitären Zwecken erlaubt. Sofern KI-basierte Tools nicht ausdrücklich für die Prüfungen zugelassen sind und die Studierenden die Benutzung der KI-basierten Tools nicht angeben, täuschen Studierende durch den Einsatz von KI-basierten Tools während Prüfungen über die Eigenständigkeit ihrer Leistung. Selbst wenn die Studierenden die Benutzung der KI-basierten Tools ausdrücklich angeben, obwohl diese KI-basierten Tools nicht zugelassen sind, handelt es sich gleichwohl um die Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 Var. 2 RSPO, die wie ein Täuschungsversuch in der Rechtsfolge behandelt wird. Ob es überhaupt möglich ist, dass KI-basierte Tools als Hilfsmittel in Prüfungen zugelassen werden, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss nach gründlicher Abwägung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 RSPO. Dass bzw. welche KI-basierten Tools tatsächlich in einer bestimmten Prüfung zugelassen sind, wird jeweils durch den*die Lehrende*n, der*die die Prüfung abnimmt, entschieden und den Studierenden gegenüber transparent gemacht. Als zugelassenes Hilfsmittel muss die Verwendung entsprechend gekennzeichnet und dokumentiert werden (s. u.). Sofern KI-basierte Tools für die Prüfung zugelassen sind, aber ohne entsprechende Kennzeichnung eingesetzt werden, handelt es sich um eine Täuschung über die Eigenständigkeit gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 Var. 1 RSPO.
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Insbesondere ist der Upload urheberrechtlich geschützter (z. B. Fachartikel, Lehrbücher) oder personenbezogener Inhalte (z. B. Namen, E-Mail-Adressen, Matrikelnummer, Prüfungsdaten) in KI-Systeme untersagt. Die Nutzung von KI.Assist@FU ist ausschließlich zu universitären Zwecken erlaubt. Sofern KI-basierte Tools nicht ausdrücklich für die Prüfungen zugelassen sind und die Studierenden die Benutzung der KI-basierten Tools nicht angeben, täuschen Studierende durch den Einsatz von KI-basierten Tools während Prüfungen über die Eigenständigkeit ihrer Leistung. Selbst wenn die Studierenden die Benutzung der KI-basierten Tools ausdrücklich angeben, obwohl diese KI-basierten Tools nicht zugelassen sind, handelt es sich gleichwohl um die Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 Var. 2 RSPO, die wie ein Täuschungsversuch in der Rechtsfolge behandelt wird. Ob es überhaupt möglich ist, dass KI-basierte Tools als Hilfsmittel in Prüfungen zugelassen werden, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss nach gründlicher Abwägung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 RSPO. Dass bzw. welche KI-basierten Tools tatsächlich in einer bestimmten Prüfung zugelassen sind, wird jeweils durch den*die Lehrende*n, der*die die Prüfung abnimmt, entschieden und den Studierenden gegenüber transparent gemacht. Als zugelassenes Hilfsmittel muss die Verwendung entsprechend gekennzeichnet und dokumentiert werden (s. u.). Sofern KI-basierte Tools für die Prüfung zugelassen sind, aber ohne entsprechende Kennzeichnung eingesetzt werden, handelt es sich um eine Täuschung über die Eigenständigkeit gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 Var. 1 RSPO.
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Confirm with the examiner which AI aids and uses are explicitly permitted before an examination.
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Label and document AI used as an approved examination aid.
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Do not treat mere disclosure as permission for an unapproved examination AI tool.
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Do not enter personal data or unauthorized copyrighted content into AI systems.
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