الواجبات والتقييمات الدراسية
تحقق من النطاق المطبق
يعتمد استخدام الذكاء الاصطناعي في الأعمال الدراسية على المقرر المحدد وتعليمات التقييم؛ تحقّق من الإذن قبل التسليم.
الواجبات والتقييمات الدراسيةFreie Universitaet Berlin
تحقق من النطاق المطبق
الحالة والنطاق
الدراسة والامتحانات ضمن إطار أكتوبر 2025، وتنطبق شروط KI.Assist الإصدار V1.0 المؤرخة بتاريخ 7 أكتوبر 2025 على هذا الروبوت المحادثي وحده.
يعتمد استخدام الذكاء الاصطناعي في الأعمال الدراسية على المقرر المحدد وتعليمات التقييم؛ تحقّق من الإذن قبل التسليم.
الأدلة الرسمية الأصلية
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Eckpunkte zum Umgang mit KI-basierten Systemen und Tools in Studium und Lehre
إصدار المصدر
لم تُسجَّل النسخة؛ والاقتباسات محفوظة بشكل منفصل.
Insbesondere ist der Upload urheberrechtlich geschützter (z. B. Fachartikel, Lehrbücher) oder personenbezogener Inhalte (z. B. Namen, E-Mail-Adressen, Matrikelnummer, Prüfungsdaten) in KI-Systeme untersagt. Die Nutzung von KI.Assist@FU ist ausschließlich zu universitären Zwecken erlaubt. Sofern KI-basierte Tools nicht ausdrücklich für die Prüfungen zugelassen sind und die Studierenden die Benutzung der KI-basierten Tools nicht angeben, täuschen Studierende durch den Einsatz von KI-basierten Tools während Prüfungen über die Eigenständigkeit ihrer Leistung. Selbst wenn die Studierenden die Benutzung der KI-basierten Tools ausdrücklich angeben, obwohl diese KI-basierten Tools nicht zugelassen sind, handelt es sich gleichwohl um die Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 Var. 2 RSPO, die wie ein Täuschungsversuch in der Rechtsfolge behandelt wird. Ob es überhaupt möglich ist, dass KI-basierte Tools als Hilfsmittel in Prüfungen zugelassen werden, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss nach gründlicher Abwägung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 RSPO. Dass bzw. welche KI-basierten Tools tatsächlich in einer bestimmten Prüfung zugelassen sind, wird jeweils durch den*die Lehrende*n, der*die die Prüfung abnimmt, entschieden und den Studierenden gegenüber transparent gemacht. Als zugelassenes Hilfsmittel muss die Verwendung entsprechend gekennzeichnet und dokumentiert werden (s. u.). Sofern KI-basierte Tools für die Prüfung zugelassen sind, aber ohne entsprechende Kennzeichnung eingesetzt werden, handelt es sich um eine Täuschung über die Eigenständigkeit gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 Var. 1 RSPO.
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على وجه الخصوص، يُحظر تحميل المحتويات المحمية بحقوق الطبع والنشر (مثل المقالات المتخصصة والكتب المدرسية) أو المحتويات المتعلقة بالبيانات الشخصية (مثل الأسماء وعناوين البريد الإلكتروني وأرقام القيد وبيانات الامتحانات) في أنظمة الذكاء الاصطناعي. يُسمح باستخدام KI.Assist@FU حصرياً للأغراض الجامعية. ما لم يُسمح صراحةً بالأدوات القائمة على الذكاء الاصطناعي في الامتحانات ولا يصرّح الطلاب باستخدام هذه الأدوات، فإن الطلاب يضللون بشأن استقلالية أدائهم من خلال استخدام الأدوات القائمة على الذكاء الاصطناعي أثناء الامتحانات. وحتى إذا صرّح الطلاب صراحةً باستخدام الأدوات القائمة على الذكاء الاصطناعي على الرغم من عدم السماح بها، فإن ذلك يُعد مع ذلك استخداماً لوسيلة مساعدة غير مسموح بها وفقاً للمادة 19 الفقرة 3 الجملة 1 البديل 2 من RSPO، والتي تُعامل كشروع في التضليل في الأثر القانوني. وتتخذ لجنة الامتحانات المعنية قراراً بشأن ما إذا كان من الممكن أصلاً السماح بالأدوات القائمة على الذكاء الاصطناعي كوسائل مساعدة في الامتحانات بعد تقييم شامل في إطار اختصاصها بموجب المادة 6 الفقرة 1 الجملة 2 من RSPO. ويحدد المدرس الممتحن ما إذا كانت أدوات الذكاء الاصطناعي مسموحاً بها فعلياً في امتحان معين وما هي تلك الأدوات، مع إيضاح ذلك بشفافية للطلاب. وباعتبارها وسيلة مساعدة مصرحاً بها، يجب تمييز الاستخدام وتوثيقه وفقاً لذلك (انظر أدناه). وإذا كان مصرحاً بالأدوات القائمة على الذكاء الاصطناعي للامتحان ولكنها استُخدمت دون تمييز مناسب، فإن ذلك يُعد تضليلاً بشأن الاستقلالية وفقاً للمادة 19 الفقرة 3 الجملة 1 البديل 1 من RSPO.
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Insbesondere ist der Upload urheberrechtlich geschützter (z. B. Fachartikel, Lehrbücher) oder personenbezogener Inhalte (z. B. Namen, E-Mail-Adressen, Matrikelnummer, Prüfungsdaten) in KI-Systeme untersagt. Die Nutzung von KI.Assist@FU ist ausschließlich zu universitären Zwecken erlaubt. Sofern KI-basierte Tools nicht ausdrücklich für die Prüfungen zugelassen sind und die Studierenden die Benutzung der KI-basierten Tools nicht angeben, täuschen Studierende durch den Einsatz von KI-basierten Tools während Prüfungen über die Eigenständigkeit ihrer Leistung. Selbst wenn die Studierenden die Benutzung der KI-basierten Tools ausdrücklich angeben, obwohl diese KI-basierten Tools nicht zugelassen sind, handelt es sich gleichwohl um die Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 Var. 2 RSPO, die wie ein Täuschungsversuch in der Rechtsfolge behandelt wird. Ob es überhaupt möglich ist, dass KI-basierte Tools als Hilfsmittel in Prüfungen zugelassen werden, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss nach gründlicher Abwägung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 RSPO. Dass bzw. welche KI-basierten Tools tatsächlich in einer bestimmten Prüfung zugelassen sind, wird jeweils durch den*die Lehrende*n, der*die die Prüfung abnimmt, entschieden und den Studierenden gegenüber transparent gemacht. Als zugelassenes Hilfsmittel muss die Verwendung entsprechend gekennzeichnet und dokumentiert werden (s. u.). Sofern KI-basierte Tools für die Prüfung zugelassen sind, aber ohne entsprechende Kennzeichnung eingesetzt werden, handelt es sich um eine Täuschung über die Eigenständigkeit gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 Var. 1 RSPO.
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تحقق مع الممتحن لمعرفة المساعدات والاستخدامات المحددة للذكاء الاصطناعي المسموح بها صراحةً قبل الامتحان.
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قم بتمييز وتوثيق الذكاء الاصطناعي المستخدم كمساعد معتمد في الامتحانات.
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Insbesondere ist der Upload urheberrechtlich geschützter (z. B. Fachartikel, Lehrbücher) oder personenbezogener Inhalte (z. B. Namen, E-Mail-Adressen, Matrikelnummer, Prüfungsdaten) in KI-Systeme untersagt. Die Nutzung von KI.Assist@FU ist ausschließlich zu universitären Zwecken erlaubt. Sofern KI-basierte Tools nicht ausdrücklich für die Prüfungen zugelassen sind und die Studierenden die Benutzung der KI-basierten Tools nicht angeben, täuschen Studierende durch den Einsatz von KI-basierten Tools während Prüfungen über die Eigenständigkeit ihrer Leistung. Selbst wenn die Studierenden die Benutzung der KI-basierten Tools ausdrücklich angeben, obwohl diese KI-basierten Tools nicht zugelassen sind, handelt es sich gleichwohl um die Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 Var. 2 RSPO, die wie ein Täuschungsversuch in der Rechtsfolge behandelt wird. Ob es überhaupt möglich ist, dass KI-basierte Tools als Hilfsmittel in Prüfungen zugelassen werden, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss nach gründlicher Abwägung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 RSPO. Dass bzw. welche KI-basierten Tools tatsächlich in einer bestimmten Prüfung zugelassen sind, wird jeweils durch den*die Lehrende*n, der*die die Prüfung abnimmt, entschieden und den Studierenden gegenüber transparent gemacht. Als zugelassenes Hilfsmittel muss die Verwendung entsprechend gekennzeichnet und dokumentiert werden (s. u.). Sofern KI-basierte Tools für die Prüfung zugelassen sind, aber ohne entsprechende Kennzeichnung eingesetzt werden, handelt es sich um eine Täuschung über die Eigenständigkeit gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 Var. 1 RSPO.
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لا تعامل مجرد الإفصاح على أنه إذن لأداة ذكاء اصطناعي غير معتمدة في الاختبار.
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Insbesondere ist der Upload urheberrechtlich geschützter (z. B. Fachartikel, Lehrbücher) oder personenbezogener Inhalte (z. B. Namen, E-Mail-Adressen, Matrikelnummer, Prüfungsdaten) in KI-Systeme untersagt. Die Nutzung von KI.Assist@FU ist ausschließlich zu universitären Zwecken erlaubt. Sofern KI-basierte Tools nicht ausdrücklich für die Prüfungen zugelassen sind und die Studierenden die Benutzung der KI-basierten Tools nicht angeben, täuschen Studierende durch den Einsatz von KI-basierten Tools während Prüfungen über die Eigenständigkeit ihrer Leistung. Selbst wenn die Studierenden die Benutzung der KI-basierten Tools ausdrücklich angeben, obwohl diese KI-basierten Tools nicht zugelassen sind, handelt es sich gleichwohl um die Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 Var. 2 RSPO, die wie ein Täuschungsversuch in der Rechtsfolge behandelt wird. Ob es überhaupt möglich ist, dass KI-basierte Tools als Hilfsmittel in Prüfungen zugelassen werden, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss nach gründlicher Abwägung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 RSPO. Dass bzw. welche KI-basierten Tools tatsächlich in einer bestimmten Prüfung zugelassen sind, wird jeweils durch den*die Lehrende*n, der*die die Prüfung abnimmt, entschieden und den Studierenden gegenüber transparent gemacht. Als zugelassenes Hilfsmittel muss die Verwendung entsprechend gekennzeichnet und dokumentiert werden (s. u.). Sofern KI-basierte Tools für die Prüfung zugelassen sind, aber ohne entsprechende Kennzeichnung eingesetzt werden, handelt es sich um eine Täuschung über die Eigenständigkeit gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 Var. 1 RSPO.
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